Welche Urteile und Gesetze legitimieren und regeln Methoden von Privatdetektiven?
Die Videoüberwachung von MitarbeiterInnen ist bei begründetem Tatverdacht gestattet.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 AZR 51/02)
Da sich bei Inventuren mehrfach finanzielle Differenzen ergaben, hegte eine Arbeitgeberin den Verdacht, eine ihrer Angestellten könnte Geld unterschlagen. Um den Fall weiter zu untersuchen, setzte die Arbeitgeberin zwei versteckte Videokameras ein: eine überwachte den Kassenbereich, die andere den Raum, in dem das Leergut untergebracht war. Aus der Videoüberwachung ergab sich gegenüber einer Mitarbeiterin ein dringender Tatverdacht, der zur Kündigung der Mitarbeiterin führte. Diese klagte, da die Videoaufnahmen ihrer Meinung nach nicht gegen sie verwendet werden durften und da der Betriebsrat nicht in die Entscheidung für eine Videoüberwachung involviert war. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Ein Testkauf im Rahmen der Detektivarbeit ist zulässig
Bundesarbeitsgericht Erfurt (Aktenzeichen 1 ABR 34/00)Die Kassiererinnen eines Geschäfts wurden im Rahmen von Testkäufen überprüft, sowohl, was ihr Verhalten gegenüber Kunden betraf, als auch bezüglich der Frage, ob gegenüber dem Kunden korrekte Preise abgerechnet wurden. Eine überprüfte Mitarbeiterin des Geschäfts hatte geklagt, nachdem sich bei der Überprüfung der Verdacht auf Untreue ergeben hatte und ihr gekündigt wurde. Nach Ansicht des Gerichts waren allerdings sowohl die Kündigung als auch die Testkäufe rechtens. Der Betriebsrat musste in die Entscheidung für die Testkäufe nicht involviert werden.
Stalking — ein strafbarer Tatbestand: §238, Strafgesetzbuch
Ein paar Worte zur Beweisverwertung
Im Rahmen von Gerichtsverhandlungen treten Detektive, die für eine der am Prozess beteiligten Parteien tätig geworden ist, oftmals als Zeugen auf. Als Zeuge können sie ihre Ermittlungsergebnisse vorlegen. Schwieriger kann die Sache werden, stützt sich die Ermittlung der Detektive etwa auf verdeckte Videoermittlung. Hierfür muss das Gericht angemessene Gründe anerkennen, ansonsten kann das Beweismaterial durch ein Beweisverwertungsverbot für den Prozess unbrauchbar werden. Ein angemessener Grund ist beispielsweise gegeben, wenn Arbeitgeber berechtigen Grund haben, davon auszugehen, dass einer oder eine der Angestellten Geld unterschlägt (siehe „Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen: 2 AZR 51/02“)
Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen
Bundesdatenschutzgesetz § 16Im Grunde besteht ein großer Teil von Detektivarbeit genau aus dem oben Beschriebenen: Personenbezogene Daten wie beispielsweise die Anschrift eines Menschen werden von Detekteien ermittelt und an oftmals private Auftraggeber weitergegeben. Das ist laut Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt, wenn
- sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
- der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Bundesdatenschutzgesetz §16, Absatz 1
