Wer zahlt die Arbeit eines Detektivs?
Observierung einer Exfrau bei Unterhaltsangelegenheiten. Urteil vom Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen Az.15 WF 363/04)
Die Exfrau eines Auftraggebers musste die Observierungskosten für einen Detektiv zahlen, den ihr Exmann beauftragt hatte. Der Exmann ließ seine Exfrau — die für sich Unterhalt von ihm beanspruchte — insgesamt elf Monate lang observieren, um ihr auf diese Weise ein eheähnliches Verhältnis nachzuweisen. Das eheähnliche Verhältnis bestand in der Tat, weshalb die Exfrau keinen Anspruch auf Unterhalt besaß. Die Kosten für die Arbeit des Privatdetektivs — 60.726,54€ — mussten von der Exfrau getragen werden.
Arbeitnehmer muss eventuell die Kosten für einen Detektiv tragen, der vom Arbeitgeber beauftragt wird. Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 8 AZR 5/97)
Laut Urteil des Arbeitsgerichts aus dem Jahr 1997 können die Kosten von Detektivarbeit, mit der ein Mitarbeiter eines Unternehmens bei konkretem Tatverdacht überführt wird, auf den Mitarbeiter übertragen werden. Die jeweilige Tat muss dafür vorsätzlich vertragswidrig sein. Im aktuellen Fall ging es darum, dass der Arbeitnehmer vorgetäuscht hatte, krank zu sein.
Ungerechtfertigte Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf — Vermieter muss unter anderem Detektivkosten zahlen. Urteil des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen: 38 C 110/96)
Ein Vermieter hatte seinem Mieter aus Gründen des Eigenbedarfs die Wohnung gekündigt. Der Mieter hatte Zweifel am vorgebrachten Eigenbedarf und beauftragte einen Privatdetektiv, der die Zweifel erhärten oder ausräumen sollte. Die Detektivarbeit ergab, dass der vorgegebene Eigenbedarf tatsächlich nicht bestand. Der Vermieter hatte daraufhin auch die Detektivkosten zu tragen.
Gewerbetreibende / Freiberufler können Detektivkosten absetzen.
Urteil des Finanzgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 8 K 3370/88)
Kosten für Detektivarbeit sind für Freiberufler oder Gewerbetreibende Betriebsausgaben. Die Kosten können daher von der Steuer abgesetzt werden.
Ermittlung des Aufenthaltsortes von Schuldnern
(verschiedene Gerichtsurteile)
Hier existieren unterschiedliche Urteile, die im Prinzip fast alle festlegen, dass Detektivkosten grundsätzlich dem Schuldner auferlegt werden können, dabei aber teilweise Einschränkungen machen. So urteilte etwa das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 T 236/89), dass die Kosten für eine Anschriftenermittlung gerechtfertigt sind, falls etwa bei der Polizei oder beim Einwohnermeldeamt keine passenden Informationen zu erhalten sind. Ähnlich lautet das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 82 T 84/84): Die Kosten für die Detektivarbeit zur Anschriftenermittlung können erstattet werden, sofern man nicht auf eine einfachere (und kostengünstigere) Art an die Informationen kommt. Etwa in gleicher Weise urteilten das Landgericht Aachen (Aktenzeichen 5T 75/85) und das Amtsgericht Bad Hersfeld (Aktenzeichen 5 M 128/93). Einen Fall zu beurteilen, bei dem die Beauftragung eines Detektivs nach Ansicht des Gerichts übertrieben war, hatte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 81 T 658/89): In diesem Fall hatte eine Gläubigerin eine Detektei beauftragt, die Anschrift eines Schuldners zu ermitteln, hätte diese aber wesentlich einfacher über das Einwohnermeldeamt erhalten können.
Vater versteckt die Kinder, Mutter lässt sie suchen, Detektivkosten werden dem Vater angelastet
Urteil vom Bundesgerichtshof Karlsruhe (Aktenzeichen VI ZR 110789)
Beauftragt eine Mutter einen Detektiv, der nach ihren Kindern suchen soll, weil der Vater der Kinder die Sprösslinge versteckt, so ist diese Auftragsvergabe legitim. Der Kindesvater hat die Kosten für die Detektivarbeit zu zahlen.
